AVB – Allgemeine Verkaufsbedingungen

Allgemeine Verkaufsbedingungen der Robos GmbH & Co. KG

§ 1 Geltungsbereich

  1. Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend „AVB“ genannt) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (nachfolgend „Kunde(n)“ genannt).
  2. Unsere AVB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
  3. Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (nachfolgend „Ware“ genannt), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB).
  4. Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
  5. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. Die Schriftform wird auch bei E-Mail oder Telefax gewahrt. Unser Schweigen auf Angebote, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen unseres Kunden gilt nur dann als Zustimmung, sofern dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
  6. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
  7. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Angebote und Bestellungen

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
  2. Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Erhält der Kunde auf seine Bestellung eine Eingangsbestätigung von uns, so stellt diese keine Annahme der Bestellung dar, sondern dokumentiert lediglich, dass die Bestellung bei uns eingegangen ist. Eine verbindliche Annahme der Bestellung kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung oder die Ausführung der Bestellung zustande. Soweit sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, das Vertragsangebot des Kunden innerhalb von zwei Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
  3. Wir behalten uns das Eigentum und/oder sämtliche Nutzungsrechte an allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Probeandrucken, Druckmustern, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen und anderen Unterlagen vor. Der Kunde darf diese Unterlagen ohne unsere ausdrückliche Einwilligung weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, noch bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen, nutzen lassen oder vervielfältigen. Er hat diese Unterlagen auf unser Verlangen vollständig an uns zurückzugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Vom Kunden hiervon angefertigte Kopien sind in diesem Fall zu vernichten; ausgenommen hiervon sind nur die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten sowie die Speicherung von Daten zu Sicherungszwecken im Rahmen der üblichen Datensicherung.
  4. Soweit nicht anderweitig vereinbart, behalten wir uns das Recht vor, unseren Firmentext und/oder unser Firmenlogo auf der Ware sowie auf Lieferungen und/oder Verpackungen aller Art anzubringen.

§ 3 Unsere Preise

  1. Die in unserem Angebot oder unserer Auftragsbestätigung genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben.
  2. Kosten, die durch nachträgliche Änderungen seitens des Kunden entstehen, können wir dem Kunden auf der Grundlage unserer üblichen Kostensätze zusätzlich berechnen. Dies umfasst auch ggf. erforderliche Kosten für eine Änderung bzw. Neuerstellung von Skizzen, Entwürfen, Probedrucken, Mustern und Werkzeugen sowie einen durch die Änderung ggf. verursachten Maschinenstillstand.
  3. Über den Auftragsumfang hinausgehende Aufwände, beispielsweise für nicht im Auftrag enthaltene oder zusätzliche Skizzen, Entwürfe, Probesätze, Probedrucke, Korrekturabzüge, sowie für erforderliche Änderungen gelieferter/übertragener Druckdaten und ähnlicher Vorarbeiten, die vom Kunden veranlasst sind, werden zusätzlich auf der Grundlage unserer üblichen Kostensätze berechnet.
  4. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, verstehen unsere Preise sich „ab Werk“; sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und öffentliche Abgaben nicht ein.
  5. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht im Preis enthalten und wird in der Rechnung in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen.

§ 4 Vorgaben und Informationspflichten des Kunden, Druckdaten

  1. Vorgaben des Kunden wie beispielsweise Zeichnungen, Manuskripte, Modelle, Muster, Druck- und Stempelvorlagen, Rohmaterialen, (Druck-)Daten einschließlich Datenträger und sonstige Gegenstände (nachfolgend „Beistellungen“ genannt), die uns vom Kunden oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten überlassen werden, unterliegen keiner Prüfungspflicht durch uns. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Beistellungen.
  2. Der Kunde hat uns vor Angebotserstellung alle wesentlichen Informationen und Angaben zur Erstellung des Angebotes, insbesondere zum geplanten Einsatz- und Verwendungszweck detailliert mitzuteilen. Dies betrifft unter anderem vom Kunden bei Nachbeschriftungen im Thermodruckverfahren eingesetzte Bänder, hinreichend detaillierte technische Zeichnungen für Stanzformen, Art und Umfang einer Bemusterung, Beschaffenheit des zu beklebenden Untergrundes sowie vorherrschende Temperaturbereiche. Bei Aufträgen mit variablen Daten hat uns der Kunde zudem mitzuteilen, ob Fehlstellen oder Mehrproduktionen bzw. Unterbrechungen abweichend zur gewünschten Stückzahl pro Rolle erlaubt sind oder nicht. Weitere Anforderungen und Vorgaben hierzu finden sich in unseren „Wichtigen Informationen“ (abrufbar unter: https://robos-labels.com/service/downloadcenter).
  3. Weichen bei Bestelleingang durch den Kunden die Anforderungsspezifikationen von unserem Angebot ab, behalten wir uns das Recht vor, die Konstruktion und Kalkulation des Artikels auf die neuen Anforderungen des Kunden anzupassen und ein neues Angebot zu unterbreiten. Je nach Art und Umfang der Änderungen kann sich dies auf den Preis, die Verfügbarkeit und die Lieferzeit auswirken.
  4. Druckdaten müssen dem technischen Stand der Druckindustrie sowie den Anforderungen gemäß unseren „Hinweisen zur Druckdatenerstellung“ (abrufbar unter: https://robos-labels.com/service/downloadcenter) entsprechen.
  5. Aufgrund der automatisierten Prozesse bei der Datenverarbeitung können wir Druckdaten des Kunden nicht Korrekturlesen und sind auch nicht hierzu verpflichtet, es sei denn, dies ist ausdrücklich schriftlich vereinbart. Der Kunde ist für die Richtigkeit seiner Druckdaten und der Übermittlung an uns verantwortlich.
  6. Soweit wir dem Kunden die Möglichkeit einräumen, Druckdaten in unserem Kundenportal (nachfolgend „Portal“ genannt) selbst hochzuladen, werden wir dem Kunden einen entsprechenden Link zum Portal zusenden. Wir werden die vom Kunden über diesen Link hochgeladenen Druckdaten für den jeweiligen Druckauftrag archivieren. Der Kunde erhält von uns eine automatisch generierte E-Mail mit den bei uns eingegangenen Daten. Er ist verpflichtet, die von ihm hochgeladenen Daten auf vollständige und korrekte Übermittlung zu prüfen und freizugeben (vgl. § 7 Abs. 1, Freigabe durch den Kunden).
  7. Bei Datenübertragungen hat der Kunde vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen.
  8. Die Datensicherung obliegt allein dem Kunden. Wir sind berechtigt, für die Erfüllung unserer Leistungen Kopien der Daten anzufertigen. Daten und Datenträger des Kunden werden von uns nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen gesonderte Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe der Ware an den Kunden hinaus archiviert.

§ 5 Rechte Dritter an Beistellungen des Kunden

  1. Für Beistellungen übernimmt der Kunde uns gegenüber die Gewähr dafür, dass diese frei von Rechten Dritter sind. Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung ist allein der Kunde verantwortlich.
  2. Im Falle der Inanspruchnahme durch uns aufgrund einer Verletzung von Rechten Dritter stellt uns der Kunde von sämtlichen Ansprüchen Dritter einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung und/oder Rechtsverfolgung vollumfänglich frei.
  3. Wir dürfen im Falle einer Geltendmachung von Rechten durch Dritte im Hinblick auf Beistellungen des Kunden die betroffene Herstellung und/oder Lieferung an den Kunden bis zur Klärung der Rechtslage durch den Kunden unterbrechen bzw. vorübergehend einstellen. Weitergehende Ansprüche von uns bleiben unberührt.
  4. Vorstehender Abs. 3 gilt entsprechend, wenn wir begründeten Anlass dafür haben, dass die Beistellungen des Kunden Rechte Dritter verletzen und der Kunde unsere Bedenken nach Aufforderung nicht unverzüglich beseitigen konnte.

§ 6 Zwischenerzeugnisse und Fertigungsmittel

  1. Wir erlangen das Eigentum und/oder sämtliche Nutzungsrechte an allen Zwischenerzeugnissen und/oder Fertigungsmitteln, wie Zeichnungen, Abbildungen, Darstellungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen und anderen Unterlagen sowie an (Stanz-)Werkzeugen, Vorlagen, Mustern, Modellen, Software und sonstigen Gegenständen (nachfolgend „Fertigungsmittel“ genannt), die wir zur Durchführung der Bestellung des Kunden herstellen bzw. von Dritten herstellen lassen.
  2. 1 gilt auch dann, wenn wir dem Kunden Kosten für Fertigungsmittel (teilweise) in Rechnung stellen. In diesem Fall werden wir die Fertigungsmittel jedoch mindestens zwei Jahre nach Auslieferung der zuletzt mit den Fertigungsmitteln für den Kunden erstellten Waren für etwaige Folgeaufträge des Kunden aufbewahren. Im Anschluss daran sind wir berechtigt, die Fertigungsmittel zu entsorgen, ohne dass dem Kunden ein Erstattungsanspruch zusteht. Das Gleiche gilt, wenn ein Fertigungsmittel seine Lebensdauer erreicht hat oder aus anderen Gründen nicht mehr eingesetzt werden kann, etwa weil die Maschine, für die das Fertigungsmittel angefertigt wurde, ihre Lebensdauer erreicht hat oder von uns aus anderen Gründen ersetzt wurde.
  3. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Wiederverwendung eines für die Ausführung seiner Bestellung angefertigten Fertigungsmittels für Folgeaufträge, auch wenn wir die Herstellungskosten dem Kunden (teilweise) in Rechnung stellen. Wir sind ferner nicht zur Wartung bzw. Reparatur von Fertigungsmitteln verpflichtet.
  4. Im kaufmännischen Verkehr gelten ferner die Handelsbräuche der Druckindustrie (z.B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos, Druckplatten, Stanzwerkzeuge, die zur Herstellung des geschuldeten Endproduktes erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.

§ 7 Freigabe durch den Kunden und Änderungswünsche

  1. Der Kunde hat die zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse wie beispielsweise Korrekturabzüge und Andrucke in jedem Fall zu prüfen. Wir haften nicht für seitens des Kunden übersehene Fehler, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckfreifreigabe anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Kunden.
  2. Änderungswünsche des Kunden müssen in Textform (E-Mail) bzw. über unser Portal erfolgen. Hinsichtlich der Kosten gilt § 3 Abs. 2.

§ 8 Lieferung und Lieferzeit

  1. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgen unsere Lieferungen ab Werk (Erfüllungsort). Auf Verlangen und Kosten des Kunden versenden wir die Ware an einen anderen Bestimmungsort. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg und Verpackung) selbst zu bestimmen.
  2. Während des Transports wird die Ware auf Wunsch des Kunden auf seine Rechnung versichert.
  3. Wir sind zu Teillieferungen bzw. Teilleistungen berechtigt, sofern dem Kunden dies zumutbar ist. Dies ist anzunehmen, wenn die Teillieferung bzw. Teilleistung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).
  4. Lieferfristen und/oder Liefertermine werden individuell vereinbart bzw. von uns nach Prüfung der Materialverfügbarkeit in der Auftragsbestätigung angegeben.
  5. Sofern eine Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder einen sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
  6. Wir können – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Kunden – vom Kunden eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt (z. B. bei nicht rechtzeitiger Erbringung von Mitwirkungshandlungen, insbes. Freigaben durch den Kunden).
  7. Wir werden dem Kunden Leistungsverzögerungen unverzüglich nach unserer Kenntnis hiervon anzeigen. Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber uns vom Vertrag zurücktreten.
  8. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung im Sinne des vorstehenden Abs. 7 gilt auch die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind. Wir werden den Kunden unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit der Ware informieren und im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung dem Kunden unverzüglich erstatten.
  9. Unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
  10. Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.
  11. Für etwaige Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Falle des Lieferverzugs oder der Unmöglichkeit gelten im Übrigen die Bestimmungen des § 13.

§ 9 Gefahrübergang, Abnahme und Annahmeverzug

  1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe der Ware auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
  2. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts
  3. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
  4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, z.B. Lagerkosten, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte von uns bleiben unberührt.

§ 10 Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug und Zurückbehaltungsrecht an Beistellungen

  1. Soweit nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, hat die Zahlung sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen.
  2. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt.
  3. Rabatte und/oder Skonti bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten sowie Zölle und Abgaben.
  4. Im Falle des Zahlungsverzugs hat der Kunde Verzugszinsen in Höhe von 9 (neun) Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu bezahlen. Ferner können wir eine Pauschale in Höhe von 40 (vierzig) Euro berechnen. Wir behalten uns die Geltendmachung höherer Zinsen und/oder eines weiteren Schadens vor. Die Pauschale nach Satz 2 wird auf einen geschuldeten Schadensersatz angerechnet, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. Etwaige Ansprüche auf Fälligkeitszinsen insbesondere gegenüber Kaufleuten nach § 353 HGB bleiben unberührt.
  5. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss bekannt gewordenen wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden gefährdet, so können wir Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen uns auch zu, wenn der Kunde sich mit der Bezahlung von vertragsgemäßen Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. § 321 Abs. 2 BGB bleibt unberührt. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
  6. Der Kunde kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Dies gilt nicht für etwaige auf Fertigstellungs- oder Mängelbeseitigungskosten gerichtete Ansprüche des Kunden.
  7. Uns steht an den vom Kunden angelieferten Beistellungen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.

§ 11 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.
  2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
  4. Der Kunde ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
  5. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Ware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Faktura-Endbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung, Vermischung bzw. Verbindung. Der Kunde verwahrt die neuen Sachen für uns. Für die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
  6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
  7.  

§ 12 Mängelrechte

  1. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. § 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Kunden oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
  2. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die gesonderten Angaben in unseren Angeboten, Korrekturen, technischen Datenblättern und ergänzend die Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Produktbroschüren oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Hierbei gilt Folgendes: (a) Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z.B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt.
    (b) Grundsätzlich wird die bestellte Auflage ausgeliefert. Der Kunde ist allerdings verpflichtet, eine produktionsbedingte Mehr- oder Minderlieferung der bestellten Auflage mit bis zu 10% zu akzeptieren und als vertragsgemäß abzunehmen, wobei sich der Gesamtpreis entsprechend prozentual erhöht bzw. verringert. Bei schwierigen Farbdrucken und Sonderanfertigungen erhöht sich dieser Prozentsatz auf 15%.
  3. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen), auf die uns der Kunde nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernehmen wir jedoch keine Haftung.
  4. Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Kunde bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB).
  5. Mängelansprüche des Kunden bestehen nur, wenn der Kunde seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Bei zum Nachbedrucken oder zur sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 5 (fünf) Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
  6. Ist die gelieferte Ware mangelhaft, können wir wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Ware (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
  7. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Kunden ohne Interesse ist.
  8. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Preis bezahlt hat. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Preises zurückzubehalten.
  9. Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat er uns die mangelhafte Ware nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
  10. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
  11. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen wir erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt.
  12. Stellt sich das Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus (nachfolgend „Scheinmangel“ genannt), können wir die hieraus uns entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen, es sei denn, der Kunde hätte den Scheinmangel auch bei Anstrengung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennen können.
  13. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde nach seiner Wahl nach den gesetzlichen Vorschriften Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
  14. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 13 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

§ 13 Sonstige Haftung

  1. Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur (a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
    (b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  3. Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
  4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§ 14 Verjährung

  1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
  2. Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).
  3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gem. § 13 Abs. 2 S. 1 und S. 2 (a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 15 Schlussbestimmungen

  1. Die Beziehungen zwischen uns und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
  2. Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Kornwestheim. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AVB unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht beeinträchtigt.

Stand: 18. August 2021

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