GHS – Globally Harmonized System of Classification, Labelling and Packaging of Chemicals)
Das System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien ist ein weltweit einheitliches System der Vereinten Nationen zur Einstufung von Chemikalien sowie deren Kennzeichnung auf Verpackungen (Gefahrgut-Etiketten und Warnetiketten) und in Sicherheitsdatenblättern.
Durch eine global gültige Einstufungsmethode mit einheitlichen Gefahren-Piktogrammen und Texten sollen die Gefahren für die menschliche Gesundheit und die Umwelt bei Herstellung, Transport und Verwendung von Chemikalien bzw. Gefahrstoffen weltweit bestmöglich minimiert werden.
CLP-Verordnung – Classification, Labelling and Packaging, gemäß EG – Nr. 1272/2008
Die CLP-Verordnung regelt die Einstufung und Verpackung von Stoffen und Gemischen in der EU auf Grundlage des GHS. Eine Pflicht zur Selbsteinstufung nach CLP besteht für Chemikalien seit 2010 und für Gemische seit 2015.
Änderung der Verordnung 03/2023
Am 31. März 2023 wurde die delegierte Verordnung (EU) 2023/707 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 bezüglich der Gefahrenklassen und der Kriterien für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen veröffentlicht. In diesem Zug werden wichtige bisher nicht abgedeckte gefährliche Eigenschaften und Stoffe eingeführt.
Die neuen Gefahrenklassen sind für Stoffe spätestens ab 1. Mai 2025 und für Gemische ab 1. Mai 2026 anzuwenden.
Verordnung (EU) 2024/2865
Weiterhin hat die EU-Kommission am 19. Dezember 2022 einen Vorschlag zur Revision der CLP-VO vorgelegt. Das Rechtssetzungsverfahren mündete in die Verordnung (EU) 2024/2865 des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union, welche am 20.11.2024 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde. Diese modernisiert die CLP-Verordnung und beseitigt vorhandene Defizite.
Zwei Arten von Einstufungen von Stoffen gemäß der CLP-Verordnung:
- Die harmonisierte Einstufung (Legaleinstufung)
Legaleinstufungen sind innerhalb der EU verbindlich und sind im Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung aufgeführt. - Selbsteinstufung
Stoffe, für die keine Legaleinstufung vorliegt oder bei denen die Legaleinstufung sich nur auf bestimmte Gefahrenklassen beschränkt, sind eigenverantwortlich zu bewerten und einzustufen. Gemische unterliegen grundsätzlich einer Selbsteinstufung.
Weiterführende Informationen zur CLP-Verordnung finden Sie auf der Seite des Umwelt-Bundesamt.
Informationen zu den spezifischen Bestimmungen für die Kennzeichnung und Verpackung von chemischen Stoffen und Gemischen gemäß den Titeln III und IV der Verordnung (EG) NR 1272/2008 (CLP) finden Sie hier.
Allgemeine Informationen zur GHS
Eingeführt wurden in der Vergangenheit Gefahrenpiktogramme; gegebenenfalls mit einem gemeinsamen Signalwort („Achtung“ oder „Gefahr“), R-Sätze die H-Sätze (Hazard Statements) sowie zusätzliche EUH-Sätze (besondere Gefährdungen), S-Sätze die P-Sätze (Precautionary Statements).
Da es sich beim GHS um ein zum bisherigen EU-Recht unterschiedliches Konzept handelt, ist eine Einbindung in bestehende Systeme oder direkte Übertragung nicht möglich. Die Stoffe werden zum Teil auch nach anderen Regeln gekennzeichnet; so unterliegt z. B. die Einstufung als „giftig“ anderen Kriterien als im bisherigen EU-Recht.
Die Art der Gefahr wird durch die Gefahrenklassen wiedergegeben. Die Abstufung der Gefahr innerhalb einer Gefahrenklasse erfolgt durch die Unterteilung in Gefahrenkategorien (hazard category). So werden beispielsweise entzündbare Flüssigkeiten in Abhängigkeit vom Flammpunkt in drei Gefahrenkategorien unterteilt. Je nach Gefahrenkategorie werden einem Stoff ein bestimmtes Gefahrenpiktogramm, ein Signalwort – entweder Gefahr (danger) oder Achtung (warning) – und ein Gefahrenhinweis (hazard statement) zugewiesen, der dann auf den GHS Etiketten entsprechend enthalten sein muss.